EQS-CMS: Deutsche Beteiligungs AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

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26.02.2025 / 19:46 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Beteiligungs AG / Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 
lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 
Deutsche Beteiligungs AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 
2025-02-26 / 19:45 CET/CEST 
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Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der 
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 
Frankfurt am Main, 26. Februar 2025 - Der vom Vorstand der Deutschen Beteiligungs AG ("DBAG") (ISIN: DE00A1TNUT7 / WKN: 
A1TNUT) beschlossene und in der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Februar 2025 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 3. März 
2025. Über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr sollen zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu 20 Millionen Euro (ohne 
Erwerbsnebenkosten) eigene Aktien der Gesellschaft im Volumen von bis zu 800.000 Aktien, was einem Anteil von ca. 
4,25 % des derzeitigen Grundkapitals entspricht, zurückgekauft werden. 
Der Vorstand macht damit von der durch die Hauptversammlung der DBAG am 28. Februar 2023 erteilten Ermächtigung zum 
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch, die den Erwerb eigener Aktien bis zum 
27. Februar 2028 bis zu einer Höhe von maximal 10 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - 
falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ermöglicht. 
Die DBAG plant, der ordentlichen Hauptversammlung 2025, die am 27. Mai 2025 stattfinden soll, eine erneute Ermächtigung 
zum Erwerb eigener Aktien vorzuschlagen. Vorbehaltlich der Erteilung einer solchen Ermächtigung durch die ordentliche 
Hauptversammlung 2025 soll der Aktienrückkauf unter dieser neuen Ermächtigung fortgesetzt werden. 
Der Aktienrückkauf erfolgt in Übereinstimmung mit den Safe Harbour-Regelungen des Art. 5 der Marktmissbrauchsverordnung 
(Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) ("MAR") in Verbindung mit 
den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("DVO"). Die zurückgekauften 
Aktien können zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden. 
Der Aktienrückkauf wird nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) DVO unter Führung eines von der DBAG beauftragten Kreditinstituts 
durchgeführt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft 
trifft. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der DBAG unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen 
gemäß Art. 3 DVO einzuhalten. Das Recht der DBAG, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen 
Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden 
rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen und fortgesetzt werden. Für den Zeitraum von jeweils einer Woche 
vor und nach der ordentlichen Hauptversammlung 2025 werden aus organisatorischen Gründen keine Aktien zurückgekauft. 
Der Aktienrückkauf wird nach Maßgabe der Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 28. Februar 
2023 durchgeführt werden. Danach darf der von der DBAG gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der DBAG im Xetra-Handel an der Frankfurter 
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Nach Art. 3 Abs. 2 DVO dürfen Aktien zudem nicht zu 
einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) 
über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Unter 
dem Aktienrückkaufprogramm wird der jeweilige Kaufpreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) außerdem die Grenze von 90 
% des Nettovermögenswerts pro Aktie, wie dieser in der jeweils letzten Quartalsmitteilung der DBAG veröffentlicht 
wurde, nicht überschreiten. Sollte nach Veröffentlichung der letzten Quartalsmitteilung ein Nettovermögenswert pro 
Aktie durch DBAG per Ad hoc-Mitteilung veröffentlicht worden sein, dann ist dieser Nettovermögenswert pro Aktie 
maßgeblich. Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen 
täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche 
Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor 
dem jeweiligen Kauftermin. 
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des 
Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 DVO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der 
Ausführung solcher Geschäfte in aggregierter Form bekanntgegeben. Zudem wird die DBAG gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 DVO die 
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter https://www.dbag.de/investor-relations/aktienrueckkaufprogramm/ 
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich 
zugänglich bleiben. 
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2025-02-26 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten 
und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter https://eqs-news.com 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Deutsche Beteiligungs AG 
              Untermainanlage 1 
              60329 Frankfurt am Main 
              Deutschland 
Internet:     www.dbag.de 
 
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2091765 2025-02-26 CET/CEST

Bildlink: https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2091765&application_name=news&site_id=dow_jones%7e%7e%7e43f1f857-252a-44a4-bbde-f4a32f6a5492

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