PTA-HV: bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
29.04.2025 / 15:31 Uhr
Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG
bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
Düsseldorf (pta000/29.04.2025/15:31 UTC+2)
bet-at-home.com AG Düsseldorf
WKN A0DNAY ISIN DE000A0DNAY5
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre* der bet-at-home.com AG, Düsseldorf, hiermit ein zu der am Freitag, den 06. Juni 2025, um 10:00 Uhr stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung wird in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß -- 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einem passwortgeschützten InvestorPortal für ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre am Tag der Hauptversammlung übertragen. Der Zugang zum InvestorPortal findet sich unter:
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie unter Ziffer II. dieser Einberufung im Einzelnen beschrieben - ausüben. Wir bitten um besondere Beachtung der in dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
* (Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine durchgehend geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.)
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024 nebst dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach ---- 289a und 315a des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach -- 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MÖHRLE HAPP LUTHER Valuation GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
Hinweis:
Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (" EU-Abschlussprüferverordnung") legt der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften vor. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern. Besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss (vgl. -- 107 Abs. 4 AktG). Als Prüfungsausschuss hätte der Aufsichtsrat die Empfehlung ausgesprochen, der Hauptversammlung als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 die MÖHRLE HAPP LUTHER Valuation GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, vorzuschlagen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung zu erklären, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. Diese Voraussetzungen treffen auf den Aufsichtsrat und seinen Wahlvorschlag zu.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach ---- 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit -- 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß -- 10 Abs. 2 der Satzung nach Bestimmung der Hauptversammlung längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Frau Véronique Giraudon wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 07. Juli 2020 erstmals in den Aufsichtsrat gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt (und somit bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 06. Juni 2025).
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 06. Juni 2025 zu wählen:
• Frau Véronique Giraudon, Corporate Director & Group CFO bei Betclic Everest Group S.A.S., Paris, Frankreich,
wohnhaft in Paris, Frankreich, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre
Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
Ergänzende Hinweise:
Frau Veronique Giraudon gehört weder anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. Nach der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022) ("Kodex") soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Frau Giraudon ist als Corporate Director & Group CFO für die Betclic Everest Group S.A.S., Paris, Frankreich tätig. Die Betclic Everest Group S.A.S. hält die Mehrheit der Anteile an der bet-at-home.com AG. Allerdings führte dies nach der Einschätzung des Aufsichtsrats nicht zu einem der Mandatsübernahme entgegenstehen Interessenkonflikt. Denn zwischen der Betclic Everest Group S.A.S. und der Gesellschaft bestehen keine laufenden operativen Beziehungen. Wenn und soweit es zu einzelnen geschäftlichen Beziehungen kommt, wird möglicherweise bestehenden Interessenkonflikten durch erprobte Verfahren, z. B. Stimmenthaltung, Rechnung getragen. Zudem unterliegen Beziehungen zwischen beherrschenden Unternehmen und der Gesellschaft den Berichts- und Prüfungspflichten nach ---- 312 ff. AktG. Frau Giraudon gilt auf Grund ihrer Tätigkeit für den Mehrheitsaktionär nicht als unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär im Sinne der Empfehlung C. 9 des Kodex, sie gilt aber als unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand im Sinne der Empfehlung C. 7 des Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass sie den für die Wahrnehmung des Amtes voraussichtlich erforderlichen Zeitaufwand aufbringen kann. Der Wahlvorschlag berücksichtigt zudem die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gem. -- 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß -- 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (-- 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung ("Vergütungsbericht"). Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde vom Abschlussprüfer gemäß -- 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach -- 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die erfolgte Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung unter
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zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach -- 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß -- 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
7. Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung
Gemäß -- 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist -- 14 der Satzung. Dieser hat folgenden Wortlaut:
"-- 14 Auslagenersatz und Vergütung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten:
- den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen,
- eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung.
(2) Soweit Bezüge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese von der Gesellschaft zusätzlich zu erstatten."
Die Hauptversammlung hat am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 folgenden Beschluss zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gefasst:
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, beginnend ab dem 01.01.2017, für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00, zahlbar einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit."
Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2021 hat die in -- 14 der Satzung bestehende Regelung sowie die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 festgelegte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, einschließlich dem der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 vorgelegten Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ("Vergütungssystem 2021 "), bestätigt.
Das Vergütungssystem 2021 für die Aufsichtsratsmitglieder ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung unter
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zugänglich.
Die im Jahr 2017 beschlossene Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder sowie das Vergütungssystem 2021 sind nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und sollen daher unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die in -- 14 der Satzung bestehende Regelung sowie die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 festgelegte Vergütung für Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich dem Vergütungssystem 2021 zu bestätigen.
8. Beschlussfassung über die Änderung des -- 21 der Satzung, um auch künftig die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen zu ermöglichen
Vorstand und Aufsichtsrat hatten der Hauptversammlung am 26. Mai 2023 auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1166) vorgeschlagen, eine Änderung von -- 21 in die Satzung einzufügen, die es dem Vorstand als Satzungsermächtigung ermöglicht, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Die Ermächtigung wurde auf zwei Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister beschränkt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 07. Juni 2023.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat grundsätzlich bewährt hat und eine sinnvolle Alternative zum physischen Format darstellen kann. Dem fehlenden unmittelbaren physischen Austausch mit den Aktionären im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung gegenüber einer physischen Hauptversammlung steht gegenüber, dass die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation für die Aktionäre erheblich erleichtert ist. Dies ist insbesondere für Aktionäre von Vorteil, für die auf Grund einer ansonsten aufwändigen Anreise eine Teilnahme vor Ort in der physischen Hauptversammlung kaum in Betracht kommt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind daher der Auffassung, dass auch künftig die Möglichkeit eröffnet sein sollte, Hauptversammlungen virtuell abhalten zu können. Da die bestehende Ermächtigung ausläuft, soll der Hauptversammlung am 06. Juni 2025 vorgeschlagen werden, eine neue Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen zu erteilen. Dabei soll wiederum nicht die gesetzlich mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren ausgeschöpft werden, sondern wiederum eine Befristung auf zwei Jahre vorgenommen werden.
Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats der Hauptversammlung wird die Verwaltung auch künftig sorgfältig abwägen, welches Format im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Insbesondere die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sowie die konkret anstehenden Tagesordnungspunkte können und sollen bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung berücksichtigt werden. So könnten etwa besondere Strukturmaßnahmen ebenso wie sonstige Inhalte mit besonderen Informationspflichten gegenüber den Aktionären deutlich eher für die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung sprechen, während bei den regelmäßig wiederkehrenden und notwendigen Tagesordnungspunkten einer Hauptversammlung weniger Anlass für eine Präsenzhauptversammlung gegeben erscheint. Zudem sollen auch Aufwand, Kosten und Nachhaltigkeitserwägungen neben Fragen der Gesundheitsvorsorge weiterhin in den Blick genommen werden.
Auch künftig wird im virtuellen Format die uneingeschränkte Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung spielen. Von der Möglichkeit einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung soll daher auch künftig kein Gebrauch gemacht werden.
Bei der Neuerteilung der Ermächtigung soll vorgesehen werden, dass der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Durchführung einer Hauptversammlung im virtuellen Format entscheidet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
-- 21 der Satzung wird aufgehoben und es wird folgender neuer -- 21 in die Satzung eingefügt:
"-- 21 Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich -- 19 Abs. 4, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
9. Beschlussfassung über die Änderung von -- 17 der Satzung zur Erleichterung der Übermittlung von Anmeldungen, Berechtigungsnachweisen und der Erteilung oder Übermittlung von Vollmachten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gem. -- 17 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß -- 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und er hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Das Stimmrecht kann gem. -- 17 der Satzung durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Textform, soweit das Gesetz keine Erleichterung bestimmt.
Das Aktiengesetz und die Durchführungs-VO (EU) 2018/1212 treffen auch in Bezug auf Hauptversammlungen Regelungen für das Format von Informationsübermittlungen in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten. Um entsprechende Informationsübermittlungen auch bis zur Gesellschaft bzw. zur Anmeldestelle der Hauptversammlung zuleiten zu können, soll in der Satzung eine Anpassung erfolgen, die die Anwendung entsprechender Verfahren für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes bzw. die Vollmachterteilung bzw. deren Nachweis ausdrücklich zulässt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, -- 17 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
"-- 17 Teilnahmerecht
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Der Berechtigungsnachweis ist durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu führen, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen hat; ein Nachweis gem. -- 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
(2) Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der hierfür in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen. Einzelheiten zur Form und Übermittlung der Anmeldung sowie des Berechtigungsnachweises kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen, insbesondere, ob diese in Textform, auf elektronischem Weg bzw. in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten (z.B. im Format eines unter Intermediären verwendeten Übermittlungsverfahrens gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) zu erfolgen haben.
(3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern in der Einberufung keine Erleichterungen bestimmt werden. Einzelheiten zur Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und zum Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung bekannt gemacht. -- 135 AktG bleibt unberührt."
10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß -- 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 26. Mai 2023 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Mai 2025 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. Auf Grund des Ablaufs der Ermächtigung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 06. Juni 2026 soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erteilt werden, die wiederum Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts vorsieht:
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß ---- 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der im Internet unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting
abrufbar ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß -- 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 05. Juni 2027 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß ---- 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Modalitäten des Erwerbs
Der Erwerb kann (i) über die Börse oder (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(i) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor der Begründung der Verpflichtung zum Erwerb (" relevanter Kurs") um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(ii) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den relevanten Kurs an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der festgesetzten Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird der relevante Kurs an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung der Anpassung herangezogen.
Wenn die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien (bei gleichwertigen Angeboten) das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre vorgesehen werden. Zudem kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen werden.
c) Verwendung eigener Aktien / Bezugsrechtsausschluss / Einziehung
Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt zu verwenden:
(1) Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (-- 53a AktG) veräußert werden. Erfolgt ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, kann der Bezug als mittelbares Bezugsangebot entsprechend -- 186 Abs. 5 AktG erfolgen.
(2) Die erworbenen eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
(3) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn sie gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den relevanten Kurs an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zur Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen.
(4) Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung von Stückaktien erfolgt entweder mit oder ohne eine Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß -- 8 Abs. 3 AktG. Für diesen Fall ist allein der Vorstand des Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (-- 237 Abs. 3 Ziffer 3 AktG). Im Übrigen wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung einer Kapitalherabsetzung zur Einziehung erworbener Aktien anzupassen.
(5) Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. oder entsprechend -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen gem. oder entsprechend -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen nach einer erfolgten Anrechnung verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. oder entsprechend -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der neuen anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht gem. oder entsprechend -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
d) Weitere Einzelheiten
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung der Ermächtigung bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte genutzt werden.
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.018.000 und ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. Durchführung als virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß -- 118a AktG i.V.m. -- 21 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Ort der Hauptversammlung ist das JW Marriott Hotel Frankfurt, Thurn-und-Taxis-Platz 2, 60313 Frankfurt am Main.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 06. Juni 2025 ab 10:00 Uhr im Internet über das unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
erreichbare passwortgeschützte InvestorPortal vollständig in Bild und Ton übertragen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe nachfolgend Ziffer II. 3.) erhalten Aktionäre per Post eine Anmeldebestätigung, auf der ihre individuellen Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 16. Mai 2025 freigeschaltet.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts / Zugangsdaten zum InvestorPortal
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung hat gemäß -- 17 Abs. 2 der Satzung in Textform (-- 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß -- 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Donnerstag, den 15. Mai 2025, 24:00 Uhr ("Nachweisstichtag"), zu beziehen. Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, den 30. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Anschrift zugehen:
bet-at-home.com AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Zugangsdaten für das InvestorPortal in Form einer Anmeldebestätigung per Post übersandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Bestandsänderungen nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen; dies gilt für Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag entsprechend. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden.
4. Verfahren der Stimmabgabe
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Zur Ausübung des Stimmrechts - auch durch Bevollmächtigte - sind in jedem Fall eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe vorstehend Ziffer II. 3.).
a. Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch und ausschließlich über das InvestorPortal unter:
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zum Zeitpunkt der Schließung der betreffenden Abstimmungsmöglichkeit durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 06. Juni 2025 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Stimmen über das InvestorPortal auch geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die (elektronische) Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere ist eine Übersendung der Briefwahlstimme per Post oder E-Mail nicht möglich.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer II. 3.).
b. Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne Weisung dürfen Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen ist über das InvestorPortal unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 06. Juni 2025 durch den Versammlungsleiter angekündigten Zeitpunkt der Schließung der Möglichkeit der Vollmacht- und Weisungserteilung möglich.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch per Brief oder per E-Mail erteilt werden. Mit den Login-Daten für das InvestorPortal (siehe dazu Ziffer II. 3.) werden den Aktionären Formulare zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter per Post übersandt. Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann auch das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
zur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter, die per Post oder per E-Mail übermittelt werden, müssen bis spätestens Donnerstag, den 05. Juni 2025, 18:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
bet-at-home.com AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für einen Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer II. 3.).
c. Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen bevollmächtigten Dritten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (-- 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von -- 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von -- 135 AktG erfassten Intermediären oder anderen diesen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Erteilung von Vollmachten bzw. deren Änderung oder Widerruf ist über das unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
erreichbare InvestorPortal ab dessen Freischaltung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 06. Juni 2025 möglich.
Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht ferner die folgende Adresse zur Verfügung:
bet-at-home.com AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten an Dritte vorzugsweise über das InvestorPortal zu erteilen. Übersendungen, die per Post erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 05. Juni 2025, 18:00 Uhr, unter der vorstehend genannten Adresse eingehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist bis zur Beendigung der Hauptversammlung am 06. Juni 2025 möglich. Ein Formular zur Vollmachterteilung steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
zur Verfügung. Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer II. 3.).
d. Ergänzende Regelungen
Gehen der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand über das InvestorPortal, per E-Mail und/oder per Post voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zu, werden die Übermittlungswege mit folgendem Vorrang berücksichtigt: (i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii) per E-Mail und (iii) per Brief. Bei voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das gleiche Medium zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene elektronische Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
5. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das InvestorPortal, das unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. Bevollmächtigte eines Aktionärs sich auf dem InvestorPortal mit den Login-Daten einloggen und die Hauptversammlung die Bild- und Tonübertragung verfolgen. Die für den Zugang zum InvestorPortal erforderlichen Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer II. 3. per Post übersandt.
6. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß -- 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe vorstehend Ziffer II. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Einreichung kann bis zum 31. Mai 2025, 24:00 Uhr, erfolgen. Die Einreichung hat per E-Mail in Textform in deutscher Sprache an folgende Adresse zu erfolgen:
hv.stellungnahmen@bet-at-home.com
Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 01. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im InvestorPortal unter
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ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldeten Aktionären zugänglich machen.
Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Eine Stellungnahme braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (-- 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. -- 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge, Wahlvorschläge, Fragen bzw. Auskunftsverlangen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils beschriebenen Wegen möglich.
7. Rederecht gemäß ---- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch über das InvestorPortal zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
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Redebeiträge anmelden. Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung die Anmeldung von Wortmeldungen sowie die Worterteilung näher erläutern. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach -- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen, sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter Ziffer II. 8. beschrieben) geltend zu machen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
8. Frage-/ Auskunftsrecht gemäß ---- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß -- 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. -- 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach -- 131 Abs. 1 AktG sowie das Nachfragerecht gem. -- 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Ziffer II. 7) über das InvestorPortal wahrgenommen werden kann. Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach -- 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal übermitteln.
9. Erklärungen von Widersprüchen
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, Widerspruch zur Niederschrift gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß -- 118a Abs.1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit -- 245 AktG zu erklären. Widersprüche sind elektronisch über das unter
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erreichbare InvestorPortal zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung am 06. Juni 2025 bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
10. Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (-- 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß -- 122 Abs. 2 AktG schriftlich (-- 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach -- 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit der 06. Mai 2025, 24:00 Uhr.
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten:
bet-at-home.com AG, - Vorstand -, Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
veröffentlicht.
11. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß ---- 126, 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gem. den ---- 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis zum 22. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
bet-at-home.com AG Tersteegenstraße 30 D-40474 Düsseldorf E-Mail: ir@bet-at-home.com
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge nebst Begründung sowie Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gem. den ---- 126, 127 AktG hierfür im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Gemäß -- 126 Abs. 4 AktG gelten zugänglich zu machende Anträge im Sinne von -- 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von -- 127 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können (siehe dazu vorstehend Ziffer II. 3.). Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden. Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß -- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. -- 130a Abs. 5 Satz 3 AktG Anträge und Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal stellen.
12. Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.
13. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der festgestellte Jahresabschluss der bet-at-home.com AG, der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach ---- 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 werden gemäß -- 124 a AktG unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
zugänglich gemacht. Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind dort auch die weiteren Informationen nach -- 124a AktG zugänglich. Auf der vorgenannten Internetseite stehen auch die Angaben gemäß -- 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach -- 122 Abs. 2, -- 126 Abs. 1 und Abs. 4, -- 127, -- 130a, -- 131 Abs. 1 AktG, -- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit -- 245 AktG) zur Verfügung.
14. Beschlussfassungen
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter. Zu den übrigen Tagesordnungspunkten sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben. Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.
15. Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
Die bet-at-home.com AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche unterliegt (z. B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung einschließlich der Angaben gemäß Art. 12, 13 und 14 DSGVO, finden sich unter: https:// www.bet-at-home.ag/de/shareholders-meeting/
Düsseldorf, im April 2025
bet-at-home.com AG
Der Vorstand
(Ende)
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Aussender: bet-at-home.com AG Tersteegenstrasse 30 40474 Düsseldorf Deutschland Ansprechpartner: Marco Falchetto Tel.: +49 211 545 598 77 E-Mail: ir@bet-at-home.com Website: www.bet-at-home.com ISIN(s): DE000A0DNAY5 (Aktie) Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate
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April 29, 2025 09:31 ET (13:31 GMT)
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