PTA-Adhoc: Aluflexpack AG: Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung und Bewilligung zur Dekotierung der Aluflexpack Aktien

12.03.2025 / 07:00 Uhr

Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Reinach (pta/12.03.2025/07:00) - Am 2. April 2024 hat Constantia Flexibles GmbH ("Constantia") ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namensaktien der Aluflexpack AG ("AFP") mit einem Nennwert von je CHF 1.00 ("AFP-Aktien") veröffentlicht, wobei der Angebotspreis, abhängig von externen Faktoren, zwischen CHF 15.00 und CHF 18.75 netto in bar betrug. Am 7. Februar 2025 teilte Constantia mit, dass der finale Angebotspreis CHF 16.00 pro AFP-Aktie beträgt.

Am 26. Februar 2025 stellte AFP ein Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung sowie ein Gesuch um Dekotierung der AFP-Aktien von der SIX Swiss Exchange mit Wirkung ab einem nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Handelsgerichts Aargau betreffend Kraftloserklärung der sich nach Abschluss des Übernahmeverfahrens noch im Publikum befindenden AFP-Aktien zu bestimmenden Zeitpunkt.

Mit Entscheid vom 11. März 2025 gewährte die SIX Exchange Regulation AFP verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation, der hier wörtlich wiedergegeben wird, hervor. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

I. Die Aluflexpack AG (Emittent) wird bis zur Dekotierung bzw. bis spätestens am 31. Juli 2025 und unter Vorbehalt gemäss Ziff. III, von folgenden Pflichten befreit:

a. Veröffentlichung des Geschäftsberichts 2024 (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [ KR ] i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie Rechnungslegung [ RLR ] und Anhang 1 Ziff. 2.01 (1) Richtlinie Regelmeldepflichten [ RLRMP ] );

b. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

c. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [ RLAhP ] ), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien des Emittenten;

d. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Anhang 1 RLRMP):

* Ziff. 1.04 (Änderung des Revisionsorgans); * Ziff. 1.05 (Änderung des Bilanzstichtags); * Ziff. 1.07 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender); * Ziff. 1.07 (5) (Änderung Weblink zum Verzeichnis mit den Finanzabschlüssen (Jahres- und Halbjahresberichte)); * Ziff. 2.01 (1) (Einreichung Geschäftsbericht); * Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up); * Ziff. 5.01 (Schaffung/Streichung des bedingten Kapitals, des Vorratskapitals nach Art. 12 BankG, des Wandlungskapitals gemäss Art. 13 BankG oder Einführung/Änderung/Dahinfallen des Kapitalbandes); * Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).

e. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR).

II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung. Die Ad hoc-Mitteilung ist bis spätestens am 12. März 2025, 07:30 Uhr gemäss den Vorgaben in Ziff. VI zu publizieren.

III. Der Emittent wird bis zur Dekotierung bzw. bis spätestens am 31. Juli 2025 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis zur Dekotierung bzw. bis spätestens am 31. Juli 2025 eintritt:

a. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen Gericht;

b. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten vor dem zuständigen Gericht durch die Klägerin oder durch eine Rechtsnachfolgerin;

c. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten durch das zuständige Gericht;

d. Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zur Dekotierung bzw. bis spätestens am 31. Juli 2025 eintreten, leben die Pflichten des Emittenten gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, hat der Emittent den Geschäftsbericht 2024 innert zwölf Wochen ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SER einzureichen.

Am 11. März 2025 hat die SIX Exchange Regulation auch das Gesuch von AFP um Dekotierung sämtlicher AFP-Aktien bewilligt. Der letzte Handelstag der AFP-Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich noch im Publikum befindenden AFP-Aktien festgelegt. Das Kraftloserklärungsverfahren wurde am 6. September 2024 von Constantia eingeleitet.

Über die Aluflexpack AG

Aluflexpack stellt flexible Verpackungslösungen für Endmärkte wie Kaffee & Tee, Pharma, Tiernahrung, Süsswaren und Milchprodukte her. Die langjährigen Kundenbeziehungen mit lokal agierenden Unternehmen und internationalen Grosskonzernen werden durch fundiertes branchenspezifisches Know-How, Flexibilität im Kundenservice und Innovationskraft untermauert. Die Aluflexpack, mit Hauptsitz in Reinach (AG), Schweiz, verfügt über Produktionsstandorte in der Schweiz, Frankreich, Polen, Türkei, Kroatien, den USA und Tunesien. Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belief sich zum 31. Dezember 2024 auf 1'674 Mitarbeiter.

Disclaimer

Diese Pressemitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen enthalten. Solche zukunftsgerichteten Aussagen stellen keine Garantie für zukünftige Erfolge dar und sind mit Risiken und Unsicherheiten verbunden, was bedeutet, dass die effektiven Ergebnisse aufgrund diverser Faktoren erheblich von den in dieser Pressemitteilung enthaltenen zukunftsgerichtenten Aussagen abweichen können. Aluflexpack AG ist nicht verpflichtet, irgendwelche zukunftsgerichteten Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu revidieren.

(Ende)

Aussender: Aluflexpack AG Adresse: Alte Aarauerstrasse 11, 5734 Reinach Land: Schweiz Ansprechpartner: Akim Bogdani Tel.: +43 676 516 88 84 E-Mail: ir@aluflexpack.com Website: www.aluflexpack.com

ISIN(s): CH0453226893 (Aktie) Börsen: SIX Swiss Exchange

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