PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

28.02.2025 / 15:45 Uhr

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Heidelberg (pta/28.02.2025/15:45) - Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg

ISIN: DE000A254294 WKN: A25429

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Freitag, 11. April 2025, um 10:30 Uhr

in den Räumen von Design Offices GmbH, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.                                                                                                   Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Heidelberger Beteiligungsholding AG für das 
Geschäftsjahr 2024, des Lageberichts der Heidelberger Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 
2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden unter der 
angegebenen Adresse auch während der Hauptversammlung zugänglich sein, während der Hauptversammlung 
zur Einsicht ausliegen und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, 
vom Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024 
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 der Heidelberger Beteiligungsholding AG beträgt 
17.146.308,19 Euro. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
a) aus dem Bilanzgewinn je dividendenberechtigter Aktie eine Dividende von 63,90 Euro auszuschütten. 
Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2024 
dividendenberechtigten 268.310 Stückaktien eine Dividendensumme von 17.145.009,00 Euro; und 
b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 1.299,19 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung 
vorzutragen. 
Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Aktien bis zur 
Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 63,90 Euro je dividendenberechtigter Aktie sowie 
entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung 
vorsieht. Der Vorstand wird dafür Sorge tragen, dass sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
bis zur Hauptversammlung möglichst nicht ändert. 
Die Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
Geschäftstag, also am 16. April 2025, fällig. 
3. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder 
Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die 
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder 
wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige 
Beschlussfassung erfolgte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch die ordentliche 
Hauptversammlung am 27. Mai 2021. Demnach bedarf es einer erneuten Beschlussfassung durch die 
ordentliche Hauptversammlung am 11. April 2025. 
Der Aufsichtsrat schlägt folgenden Beschluss vor: 
Das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, über das der Aufsichtsrat 
in seiner Sitzung am 20. Februar 2025 beschlossen hat, wird gebilligt. 
"Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
A. Grundlagen und Zielsetzung 
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines 
jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die 
Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zielt auf eine 
nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. 
B. Verfahren 
Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang mit den 
gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat 
externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren Mandatierung wird auf 
ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes zur Behandlung von 
Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und 
Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso 
behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das 
betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren 
Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und 
unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt 
niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte 
sichergestellt, dass die Entscheidungen vom Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen 
beeinflusst werden. 
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung 
vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, 
wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein 
überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen 
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 
120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für die Vergütung aller Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
ab dem 1. März 2025. 
C. Erläuterungen zur Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung 
Der Aufsichtsrat kann im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende 
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied festlegen. Richtschnur 
hierfür ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen 
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der 
Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine 
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden 
sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt. 
Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie 
zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Für den externen 
Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen im 
Geschäftsfeld Beteiligungsunternehmen zusammengestellt sind. 
Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder zur durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie zur Vergütung der 
Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der zuvor genannten Peer Group verglichen und auf 
Marktangemessenheit geprüft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. 
Der Aufsichtsrat legt fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen 
sind und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird. 
D. Bestandteile des Vergütungssystems 
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung in 
Höhe von bis zu EUR 120.000,- p.a., welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder 
berücksichtigt. Darüber hinaus können erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten in Form eines 
Bonus vereinbart werden. 
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der erfolgsunabhängigen Festvergütung enthalten. 
Für den Fall, dass keine erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart werden, 
besteht die Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu 100% aus erfolgsunabhängigen Komponenten 
(Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen). Für den Fall, dass erfolgsabhängigen variablen 
Vergütungskomponenten vereinbart werden, soll sich die relative Verteilung zwischen festen und 
variablen Vergütungsbestandteilen an nachfolgender Vorgabe orientieren: 
Feste Vergütungsbestandteile 
(Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen): 66 2/3% 
Variable Vergütungsbestandteile (Bonus): 33 1/3% 
Die einzelnen Vergütungskomponenten setzen sich wie folgt zusammen: 
1. Erfolgsunabhängige Komponenten 
1.1. Jahresfestgehalt 
Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich 
insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Das 
individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt. 
1.2. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen 
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen können insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen, die 
Zur-Verfügung-Stellung von Telekommunikationsmitteln, den Ersatz von Dienstreisekosten, einen an den 
Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung orientierten Zuschuss zur privaten Kranken- und 
Pflegeversicherung sowie die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit, Unfall und Tod enthalten. 
2. Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Bonus) 
Die Ziele für die Gewährung des Bonus sollen sich vornehmlich am wirtschaftlichen Erfolg des 
Unternehmens orientieren. Sie sollen sich insbesondere an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen 
Vorstandsmitglieds ausrichten. Hierbei ist eine Kombination aus finanziellen Kennzahlen, Milestones 
(projekt- oder unternehmensbezogen) und sogenannten "soft facts" zulässig. Jedoch ist auch eine 
Beschränkung auf einzelne Kategorien von Zielen zulässig. 
Eine anteilige Zielerreichung kann vorgesehen werden. Der Zeitraum für die Zielerreichung soll 
zwischen einem und drei Geschäftsjahren betragen. 
E. Festlegung der Maximalvergütung 
Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem die 
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung wird für die 
Vorstandsmitglieder wie folgt festgelegt und orientiert sich an den jeweils maximal möglichen 
erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten. 
Die derzeit laufenden Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern beinhalten ausschließlich 
Festvergütungen, die sich wie folgt verteilen: 
Hansjörg Plaggemars: 60.000,- EUR p.a. 
Die künftige Vergütungsstruktur soll für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung in Höhe von 
EUR 180.000,- EUR inklusive etwaiger Bonuszahlungen vorsehen. 
F. Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen 
Die jeweiligen Dienstverträge enden mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der 
Gesellschaft, gleich aus welchem Grund. Die Dienstverträge sind an die organschaftliche Bestellung 
als Vorstandsmitglieder gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf gerichteten 
Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung als 
Vorstandsmitglieder endet. 
Die Laufzeit des aktuellen Dienstvertrags ist wie folgt festgelegt: 
Hansjörg Plaggemars: 31. Dezember 2026 
G. Abweichungen vom Vergütungssystem durch den Aufsichtsrat 
In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG kann der 
Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstandes über die Grenzen des Vergütungssystem hinaus anpassen, um 
auf außergewöhnliche Entwicklungen angemessen reagieren beziehungsweise Sonderkonstellationen 
angemessen Rechnung tragen zu können. Der Aufsichtsrat kann demnach beschließen, vorübergehend oder 
in Einzelfällen von dem bestehenden Vergütungssystem abzuweichen, wenn und soweit dies im Interesse 
der Gesellschaft und ihres langfristigen Wohlergehens erforderlich ist. Davon können grundsätzlich 
alle erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile, insbesondere die 
Festvergütung und die variablen Vergütungsbestandteile sowie deren Höhe und die zu ihrer Ermittlung 
und Auszahlung getroffenen Festsetzungen, betroffen sein. Ferner kann der Aufsichtsrat in diesen 
Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder 
einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen sowie einmalige 
Zahlungen und Nebenleistungen für neu eintretende Vorstandsmitglieder gewähren, sofern dies für die 
Rekrutierung neuer Vorstandsmitglieder geboten erscheint." 
Das Vergütungssystem wird von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite 
unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/verguetungsberichte/ 
zugänglich sein. Das Vergütungssystem wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein 
und im Anschluss an diese Hauptversammlung für die Dauer von zehn Jahren zugänglich sein. 
4. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder 
Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über 
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Hauptversammlung vom 27. Mai 2021 
hat zuletzt über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst. Demnach 
bedarf es einer erneuten Beschlussfassung durch die ordentliche Hauptversammlung am 11. April 2025. 
Die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde 
von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021 bestätigt. Das Vergütungssystem trägt der 
Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat 
leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der 
Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung 
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des 
Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung 
und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable 
Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der Gesellschaft ist eine reine 
Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren 
Aufwand angemessen zu vergüten. 
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die 
sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, 
kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. 
Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen 
Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt. Die Vergütung wird jährlich 
fällig. Zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine bestätigende Beschlussfassung zulässig ist. 
Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung wird das Vergütungssystem rechtzeitig einer 
Überprüfung unterzogen. 
Beschlussfassung über die konkrete Vergütung 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgende konkrete Vergütung für den Aufsichtsrat zu 
beschließen: 
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf 
des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für jedes Geschäftsjahr ab Beginn des Geschäftsjahrs 
2026 einschließlich - pro rata temporis - 3.000,00 Euro für das einzelne Mitglied und für den 
Vorsitzenden das Doppelte davon beträgt." 
Das Vergütungssystem wird während der Hauptversammlung und im Anschluss an diese Hauptversammlung 
gesondert über unsere Internetseite 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/verguetungsberichte/ 
für die Dauer von zehn Jahren zugänglich sein. 
5. Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2024 
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 
erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer geprüft. 
Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
veröffentlicht. 
Der Vergütungsbericht ist in seinem vollen Wortlaut nebst Prüfvermerk als Anhang zu 
Tagesordnungspunkt 5 in Abschnitt III. dieser Einladung abgedruckt. 
Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. § 120a Absatz 5 AktG nicht erforderlich. 
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2024 wie folgt Beschluss zu fassen: 
Herrn Hansjörg Plaggemars wird Entlastung erteilt. 
7. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2024 Frau Eva Katheder, Herr Philip Horning und 
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller. 
8. Wahl des Abschlussprüfers 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. 
9. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bestehenden bedingten 
Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
I. Aufhebung der Ermächtigung vom 10. Mai 2017: 
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 10. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen 
dieser Instrumente (zusammen " Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu 200.000.000,00 
EUR wird für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend unter III. zu beschließenden neuen bedingten 
Kapitals aufgehoben. 
II. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts 
(i) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Grundkapitalbetrag, Laufzeit 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. April 2030 einmalig oder 
mehrmals Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend die " Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von 
bis zu 100.000.000,00 Euro zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder 
Wandlungsrechte auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der 
Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend die " Anleihebedingungen") zu gewähren und/oder 
für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen. Den Inhabern der im vorhergehenden 
Satz genannten Schuldverschreibungen können Options- oder Wandlungsrechte auf den Inhaber lautende 
Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis 
zu 4.390.400,00 Euro gewährt werden. Die Options- oder Wandlungsrechte können aus einem in dieser 
oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder 
künftigem genehmigten Kapital und/oder aus Barkapitalerhöhung und/oder aus bestehenden Aktien 
bedient werden und/oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. 
Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und auch gegen Sachleistungen begeben werden, 
sofern der Wert der Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Die Schuldverschreibungen können ferner 
unter Beachtung des zulässigen maximalen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen 
Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 
18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90% der Stimmen und des 
Kapitals beteiligt ist (nachfolgend " Konzernunternehmen") ausgegeben werden. Für diesen Fall wird 
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für das die Schuldverschreibung 
emittierende Konzernunternehmen die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und die 
Zahlung der hierauf zu entrichtenden Zinsen zu übernehmen und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
Options- oder Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder Wandlungsrechte können mit oder ohne 
Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit 
einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer 
Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft 
abhängig sein. 
Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
(ii) Optionsrecht, Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein 
Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der 
Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen 
Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. 
Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten 
Optionspreises. Es kann auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als 
Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß Ziffer (iii) angepasst wird. Die Anleihebedingungen 
können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem 
Fall aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine 
Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich ferner auch durch Division eines unter dem 
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl 
(oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar 
zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien 
ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen 
Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden. 
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG umzutauschen. Die Anleihebedingungen 
können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; 
insbesondere kann eine Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Verlangen der Gesellschaft bzw. 
des emittierenden Konzernunternehmens geknüpft werden. Neben oder anstelle der Wandlungspflicht kann 
auch ein eigenes Recht der Gesellschaft vorgesehen werden, die Schuldverschreibungen nach näherer 
Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG umzutauschen. 
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung 
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von 
Verwässerungsbestimmungen gemäß nachfolgender Ziffer (iii) geändert werden kann. Die 
Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder 
auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu 
leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, 
kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - 
Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden. 
§ 9 Absatz 1 i. V. m. § 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
(iii) Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
Der Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss - auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. 
Optionspreises - mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittkurses der Aktien der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG im Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während des 
nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen: 
? Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der 
volumengewichtete Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage im Handel der 
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung des Vorstands über die 
Ausgabe der Schuldverschreibungen (bei Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
Schuldverschreibungen) bzw. über die Zuteilung im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen 
(bei einer Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten) maßgeblich. 
? Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der 
volumengewichtete Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage im Handel der 
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Absatz 2 Satz 
1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 
186 Absatz 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, stattdessen der 
volumengewichtete Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage im Handel der 
Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der 
endgültigen Konditionen maßgeblich. 
In den Fällen einer Wandlungspflicht oder eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft kann nach 
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis bestimmt werden, der entweder 
mindestens dem vorgenannten Mindestpreis oder mindestens 90 % des volumengewichteten 
Durchschnittskurses der Aktie der Heidelberger Beteiligungsholding AG im Handel der Frankfurter 
Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor 
dem jeweils anderen für die Wandlungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt entspricht, auch wenn der 
zuletzt genannte Durchschnittskurs den vorgenannten Mindestpreis unterschreitet. 
Unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG kann der Options- oder Wandlungspreis aufgrund von 
Verwässerungsschutzbestimmungen zur Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Options- oder 
Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst 
werden, wenn während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine sonstige Maßnahmen 
durchgeführt werden oder Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung des wirtschaftlichen Werts 
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten führen können (etwa Dividendenzahlungen, 
die Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte oder der 
Kontrollerwerb durch einen Dritten). 
Eine Anpassung des Options- oder Wandlungspreises kann dabei auch durch eine Barzahlung bei Ausübung 
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Anpassung einer 
etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Statt oder neben einer Anpassung des Options- oder 
Wandlungspreises kann Verwässerungsschutz nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch in 
anderer Weise gewährt werden. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei Ausgabe von Aktien, 
weiteren Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Bezugsrecht der Aktionäre 
ein Verwässerungsschutz durch Anpassung des Options- oder Wandlungspreises nur erfolgt, soweit den 
Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der 
Gesellschaft Verpflichteten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. 
(iv) Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des Bezugsrechts 
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht zu. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei jeweils ganz oder 
teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. 
Der Vorstand soll dafür Sorge tragen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein Mehrbezug 
möglich ist und dass im Rahmen des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Schuldverschreibungen 
zum bestmöglichen Ausgabebetrag platziert werden. 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor von der 
Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten aus Options- 
und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, bzw. den hieraus im Fall eines 
eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Options- oder 
Wandlungspflicht zustehen würde. 
Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie 
z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen 
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
Finanzinstrumenten, begeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse 
der Gesellschaft liegt. 
(v) Barausgleich, Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Andienungsrecht 
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/ 
oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können auch das Recht der Gesellschaft bzw. des 
emittierenden Konzernunternehmens vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue 
Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der 
Gesellschaft bzw. des emittierenden Konzernunternehmens statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital 
in neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in 
Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht 
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. In diesen Fällen kann der Options- oder 
Wandlungspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG im Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsenhandelstage 
an der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
dieser unterhalb des unter Ziffer (iii) genannten Mindestpreises liegt. § 9 Absatz 1 i. V. m. § 199 
Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
(vi) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum und eine mögliche Variabilität des 
Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibung 
ausgebenden Konzernunternehmens festzulegen. 
III. Aufhebung des Bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
(i) Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2017 beschlossene und in § 4 Absatz 6 der Satzung der 
Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital wird für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend zu 
beschließenden neuen Bedingten Kapitals aufgehoben. 
(ii) Das Grundkapital wird um bis zu 137.200,00 Euro durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
"Schuldverschreibungen") jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die aufgrund 
der von der Hauptversammlung vom 11. April 2025 beschlossenen Ermächtigung bis zum 10. April 2030 
von der Heidelberger Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG im Sinne von § 18 AktG, an der die Heidelberger Beteiligungsholding AG 
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben 
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
IV. Satzungsänderungen 
§ 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
"(6) Das Grundkapital ist um bis zu 137.200,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte 
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten 
bzw. die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG im Sinne von § 18 AktG, an der die Heidelberger Beteiligungsholding AG 
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, aufgrund 
der von der Hauptversammlung vom 11. April 2025 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw. 
garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. 
Wandlung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis." 
V. Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 der Satzung entsprechend der 
jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des 
Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf der 
Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Options- bzw. 
Wandlungspflichten. 
10. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln, über die 
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und 
anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung sowie entsprechende Satzungsänderungen 
Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 über eine 
Kapitalrücklage in Höhe von 8.037.686,97 Euro und gesetzliche Gewinnrücklagen in Höhe von 532.563,44 
Euro. Der Geschäftsverlauf der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Gesellschaft diese 
Kapitalrücklage und die gesetzlichen Gewinnrücklagen nicht in voller Höhe benötigt. Aus diesem Grund 
soll die Kapitalrücklage in einem Umfang von 8.037.686,97 Euro und die gesetzlichen Gewinnrücklagen 
in einem Umfang von 468.713,03 Euro aufgelöst und die so freiwerdenden Mittel zur Auszahlung an die 
Aktionäre verwendet werden. Die nach der Auflösung verbleibende Kapitalrücklage von 0 Euro und 
gesetzliche Gewinnrücklage in Höhe von 63.850,41 Euro erscheinen für den Geschäftsbetrieb als 
ausreichend. 
Eine unmittelbare Auskehrung der Kapitalrücklage und der gesetzlichen Gewinnrücklagen an die 
Aktionäre ist gesetzlich nicht zulässig. Es ist daher erforderlich, in einem ersten Schritt das 
Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen. In diesem ersten Schritt wird der aufzulösende 
Teil der Kapitalrücklage und der gesetzlichen Gewinnrücklage in Grundkapital umgewandelt, wobei die 
Erhöhung ohne Ausgabe neuer Aktien erfolgen soll. In einem zweiten Schritt wird das Grundkapital der 
Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung wieder auf den ursprünglichen Betrag 
reduziert, ebenfalls ohne dass die Aktienzahl verändert wird. 
Die etwaige Auszahlung des in diesem mehrstufigen Verfahren freiwerdenden Kapitals darf aufgrund 
aktienrechtlicher Bestimmungen, insbesondere Gläubigerschutzgesichtspunkten, frühestens nach Ablauf 
einer Frist von sechs Monaten vorgenommen werden, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung 
der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft erfolgt 
ist. 
Weiterhin beabsichtigt die Gesellschaft das aktuell in § 4 Absatz 5 der Satzung geregelte genehmigte 
Kapital aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der 
Gesellschaft nach Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu schaffen. 
Gemäß § 218 AktG erhöht sich das bereits bestehende bedingte Kapital in gleichem Ausmaß wie die 
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. 
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, nachstehende Beschlüsse zu fassen. 
Dabei handelt es sich bei den Beschlüssen zu a), b) und c) um getrennte Beschlüsse: 
a) Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
Das Grundkapital der Gesellschaft von 274.400 Euro, eingeteilt in 274.400 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um 8.506.400,00 Euro auf 8.780.800,00 Euro erhöht durch 
Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von 8.037.686,97 Euro der in der Bilanz der Gesellschaft zum 
31. Dezember 2024 ausgewiesenen Kapitalrücklage und durch Umwandlung eines Teilbetrages der in der 
Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen gesetzlichen Gewinnrücklage in Höhe von 
468.713,03 Euro. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. Der auf jede Stückaktie 
anteilig entfallende Betrag am Grundkapital der Gesellschaft erhöht sich im gleichen Verhältnis wie 
das Grundkapital. 
Der Kapitalerhöhung wird der vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss zum 31. 
Dezember 2024 zugrunde gelegt, welcher mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des von der 
Hauptversammlung der Gesellschaft gewählten Abschlussprüfers der Gesellschaft, der MSW GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, versehen ist. 
Das gemäß Tagesordnungspunkt 9 Ziffer III. und IV. beschlossene und durch den Vorstand vorrangig zur 
Eintragung ins Handelsregister zu bringende bedingte Kapital der Gesellschaft wird im Zuge der 
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von Gesetzes wegen gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis 
von 137.200,00 Euro um 4.253.200,00 Euro auf 4.390.400,00 Euro erhöht. 
§ 4 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
"(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 8.780.800,00 Euro (in Worten: acht Millionen 
siebenhundertachtzigtausendachthundert Euro). Es ist eingeteilt in 274.400 Aktien (Stückaktien)." 
§ 4 Absatz 6 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
"(6) Das Grundkapital ist um bis zu 4.390.400,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die 
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder 
Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Options- oder 
Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente), die von der Heidelberger Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG im Sinne von § 18 AktG, an der die Heidelberger 
Beteiligungsholding AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals 
beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 11. April 2025 beschlossenen Ermächtigung 
ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, 
soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur 
Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. 
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis." 
b) Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines 
neuen Genehmigten Kapitals 2025 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende Satzungsänderungen 
Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
137.200,00 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von bis zu 137.200 neuen, auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital), wird am 26. Mai 2026 auslaufen. Die 
Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital mit neuer Laufzeit beschließen. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
I. Sofern die Hauptversammlung den unter vorstehend lit. a) dargestellten Beschluss fasst, wird die 
von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
mehrmals um insgesamt bis zu 137.200,00 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von bis 
zu 137.200 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital), 
aufgehoben. 
II. Der Vorstand wird ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten 
Kapitals in die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats um insgesamt bis zu 4.390.400,00 Euro (in Worten: vier Millionen 
dreihundertneunzigtausendvierhundert Euro) durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden 
Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- und / oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2025). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben 
werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 
Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein 
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten 
Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem 
aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
(i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
(ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Beteiligungsholding AG im 
Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der 
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 
zustehen würde; 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, 
das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des 
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; 
(v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien 
zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 und Absatz 5 der Satzung nach 
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und falls das genehmigte Kapital bis zum Ende der 
Laufzeit nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
Ermächtigungsfrist anzupassen. 
III. § 4 Absatz 5 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut: 
"(5) Der Vorstand ist ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten 
Kapitals in die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats um insgesamt bis zu 4.390.400,00 Euro (in Worten: vier Millionen 
dreihundertneunzigtausendvierhundert Euro) durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden 
Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- und / oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2025). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben 
werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 
Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein 
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten 
Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem 
aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
(i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
(ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Beteiligungsholding AG im 
Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der 
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 
zustehen würde; 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, 
das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des 
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; 
(v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien 
zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 und Absatz 5 der Satzung nach 
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und falls das genehmigte Kapital bis zum Ende der 
Laufzeit nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
Ermächtigungsfrist anzupassen." 
c) Beschlussfassung über die ordentliche Kapitalherabsetzung 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
Das durch den Beschluss gemäß lit. a) erhöhte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von dann 
8.780.800,00 Euro, eingeteilt in 274.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um 8.506.400,00 
Euro auf 274.400,00 Euro herabgesetzt. Die Herabsetzung um 8.506.400,00 Euro erfolgt gemäß den 
Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§ 222 ff. AktG) durch 
Herabsetzung des auf jede Aktie entfallenden Anteils am Grundkapital in Höhe von 5.902.820,00 Euro 
zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals (22,00 Euro je Stückaktie) an die Aktionäre 
und in Höhe von 2.603.580,00 Euro zur Einstellung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft. Eine 
Zusammenlegung oder Einziehung der Aktien erfolgt nicht. Der auf jede Stückaktie entfallende 
anteilige Betrag am Grundkapital verringert sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital. 
§ 4 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
"(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 274.400,00 Euro (in Worten: 
zweihundertvierundsiebzigtausendvierhundert Euro). Es ist eingeteilt in 274.400 Aktien 
(Stückaktien)." 
Registerrechtlich sollen die Eintragungen so erfolgen, dass zunächst das unter Tagesordnungspunkt 9 
beschlossene Bedingte Kapital zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft gebracht wird, 
sodann der Beschluss gemäß lit. a) über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit der von 
Gesetzes wegen erfolgenden Erhöhung des bedingten Kapitals eingetragen wird, danach das unter 
Tagesordnungspunkt 10 lit. b) beschlossene genehmigte Kapital (sofern es beschlossen wurde) und erst 
danach der Beschluss gemäß lit. c) über die Kapitalherabsetzung und die unter Tagesordnungspunkt 11 
beschlossenen weiteren Satzungsänderungen. 
11. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung 
Nach erfolgter Umsetzung des Strategiewechsels der Gesellschaft und der damit verbundenen 
Umstrukturierung, soll ein neuer Satzungswortlaut beschlossen werden, der den Anforderungen der 
Gesellschaft gerecht wird. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
Nach und vorbehaltlich der Eintragungen der unter den Tagesordnungspunkten 9 und 10 beschlossenen 
Satzungsänderungen soll die Satzung der Gesellschaft mit dem nachfolgenden Wortlaut neu gefasst 
werden: 
"Satzung der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
A. Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 Firma und Sitz 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg. 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
(1) Der Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von 
personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach 
Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf 
Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht 
auf "Datenportabilität"). 
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an 
info@heidelberger-beteiligungsholding.de 
Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer 
Datenschutzaufsichtsbehörde. 

Heidelberg, im März 2025

Heidelberger Beteiligungsholding AG

- Der Vorstand -

(Ende)

Aussender: Heidelberger Beteiligungsholding AG Adresse: Ziegelhäuser Landstraße 3, 69120 Heidelberg Land: Deutschland Ansprechpartner: Heidelberger Beteiligungsholding AG E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de Website: www.heidelberger-beteiligungsholding.de

ISIN(s): DE000A254294 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt, München; Freiverkehr in Düsseldorf, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

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