EQS-CMS: Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

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24.02.2025 / 16:10 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Börse AG / Aktienrückkaufprogramm 
Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) 
2025-02-24 / 16:10 CET/CEST 
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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Das von der Deutsche Börse AG in der Ad-hoc Mitteilung vom 11. Februar 2025 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab 
dem 26. Februar 2025 auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2024 durchgeführt werden. Im 
Zeitraum bis zum 28. November 2025 sollen Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE0005810055) zu Anschaffungskosten von 
insgesamt bis zu 500 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten (Höchstzahl bis zu 14 Mio. Aktien) ausschließlich über die Börse 
im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) zurückgekauft werden. 
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in 
Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052. 
Der Rückerwerb dient ausschließlich dem in Artikel 5 Absatz 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Zweck, 
d.h. der Herabsetzung des Kapitals der Deutsche Börse AG. 
 
Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt worden, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von 
Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. 
Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Mittelwert der Börsenpreise 
(Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
den letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- oder 
unterschreiten. 
Darüber hinaus hat sich das Kreditinstitut insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der 
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zu beachten. Danach dürfen Aktien u.a. nicht zu einem Kurs erworben werden, der 
über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des zum Zeitpunkt des 
Kaufs höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Außerdem dürfen an 
einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der 
Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen 
Handelsvolumen in den 20 Börsentagen vor dem konkreten Kauftermin. 
Der Aktienrückkauf kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen 
werden. 
Die mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 5 
Absatz 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach 
dem Tag der Ausführung solcher Transaktionen bekannt gegeben. 
Zudem wird die Deutsche Börse AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.deutsche-boerse.com/dbg-de/ 
investor-relations/aktie-und-anleihen/aktienrueckkauf regelmäßig informieren. 
Deutsche Börse AG 
Der Vorstand 
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2025-02-24 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten 
und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter https://eqs-news.com 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Deutsche Börse AG 
              - 
              60485 Frankfurt am Main 
              Deutschland 
Internet:     www.deutsche-boerse.com 
 
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2090639 2025-02-24 CET/CEST

Bildlink: https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2090639&application_name=news&site_id=dow_jones%7e%7e%7ef1066a31-ca00-4e1a-b0a4-374bd7d0face

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