EQS-Adhoc: PALFINGER AG: Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. April 2025 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

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03.04.2025 / 14:09 Uhr

EQS-Ad-hoc: Palfinger AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Aktienrückkauf 
PALFINGER AG: Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. April 2025 über die Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien 
2025-04-03 / 14:07 CET/CEST 
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News 
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Veröffentlichung des Beschlusses der 37. ordentlichen Hauptversammlung vom 3. April 2025 über die Ermächtigung zum 
Erwerb eigener Aktien  gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG iVm  § 119 Abs 9 BörseG und § 3 Abs 1 
VeröffentlichungsV 
In der 37. ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG in Salzburg wurde am 4. April 2025 zum 8. Punkt der 
Tagesordnung folgender Beschluss gefasst: 
 1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer 
    von 
    30 Monaten ab 3. April 2025, sohin bis 2. Oktober 2027, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch 
    nur von einzelnen Aktionären oder 
    einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10,-- (Euro zehn) je Aktie und einem höchsten 
    Gegenwert von EUR 100,-- (Euro einhundert) je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des 
    Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in 
    Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder 
    für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 
 
 2. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der PALFINGER AG beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im 
    Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen 
    Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des 
    quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). 
 
 3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der 
    Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über 
    den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die 
    Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer 
    Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft 
    durch Dritte ausgeübt werden. 
 
 4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital 
    durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz 
    iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung 
    von Aktien ergeben, zu beschließen. 
Der Vorstand 
 
Ende der Insiderinformation 
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2025-04-03 CET/CEST Mitteilung übermittelt durch die EQS Group. www.eqs.com 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Palfinger AG 
              Lamprechtshausener Bundesstraße 8 
              5020 Salzburg 
              Österreich 
Telefon:      +43 (0)662/2281-81101 
Fax:          +43 (0)662/2281-81070 
E-Mail:       ir@palfinger.com 
Internet:     www.palfinger.ag 
ISIN:         AT0000758305 
Börsen:       Wiener Börse (Amtlicher Handel) 
EQS News ID:  2111318 
 
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2111318 2025-04-03 CET/CEST

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