EQS-CMS: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

27.11.2024 / 16:50 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: RWE Aktiengesellschaft / Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 
(EU) 2016/1052 
2024-11-27 / 16:48 CET/CEST 
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 
(EU) 2016/1052 
Die RWE Aktiengesellschaft hat mit Ad-hoc-Mitteilung vom 12. November 2024 ein Aktienrückkaufprogramm im Volumen von 
bis zu 1,5 Mrd. EUR angekündigt, das innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden soll. Das Aktienrückkaufprogramm 
dient ausschließlich dem Zweck, das Kapital der RWE Aktiengesellschaft zu reduzieren. Die zurückerworbenen Aktien 
sollen daher eingezogen werden. Das Rückkaufprogramm soll in drei Tranchen zu jeweils 500 Mio. EUR umgesetzt werden. 
Hinsichtlich der Durchführung der ersten Tranche wird Folgendes bekanntgemacht: 
Der Rückkauf der ersten Tranche beginnt am 28. November 2024. Im Zeitraum bis spätestens zum 28. Mai 2025 sollen Aktien 
der Gesellschaft für bis zu 500.000.000,00 EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 74.384.121 Aktien 
(entsprechend knapp 10 % des Grundkapitals), über den elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) und 
über ausgewählte multilaterale Handelssysteme innerhalb der Europäischen Union zurückgekauft werden. 
Der Rückkauf wird auf Grundlage und im Einklang mit der von der Hauptversammlung der RWE Aktiengesellschaft am 4. Mai 
2023 beschlossenen Ermächtigung durchgeführt. Danach ist die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes 
ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung zu erwerben. Der von 
der Gesellschaft im Rahmen des vorliegenden Rückkaufprogramms gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der RWE-Aktie im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des 
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen an der 
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Erwerb oder - falls dieser Zeitpunkt früher liegt - der Eingehung der Verpflichtung 
zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Die Ermächtigung hat eine Laufzeit bis zum 3. Mai 2025. 
Vorbehaltlich der Erteilung einer neuen Ermächtigung durch die Hauptversammlung am 30. April 2025 wird der Rückkauf 
unter dieser neuen Ermächtigung fortgeführt. 
Der Rückkauf erfolgt in Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 16. April 2014 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und den im 
Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben. Demnach werden die Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des 
letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen 
Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. An einem Handelstag werden nicht mehr als 25 % des 
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der 
durchschnittliche Tagesumsatz beruht auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem 
jeweiligen Kauftermin. 
Die RWE Aktiengesellschaft hat ein Kreditinstitut mit der Führung des Rückkaufprogramms beauftragt, das an die 
vorgenannten Regelungen gebunden ist. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von 
Aktien unabhängig von der RWE Aktiengesellschaft. Das Recht der RWE Aktiengesellschaft, das Mandat in Einklang mit den 
insiderrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf ein oder 
mehrere andere Kreditinstitute zu übertragen, bleibt unberührt. 
Das Rückkaufprogramm kann - soweit erforderlich und rechtlich zulässig - jederzeit gestoppt, unterbrochen und 
fortgesetzt werden. 
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden entsprechend der geltenden 
rechtlichen Vorschriften bekannt gegeben; über die Fortschritte des Rückkaufsprogramms wird die Gesellschaft regelmäßig 
unter www.rwe.com/aktienrueckkauf informieren. 
Essen, im November 2024 
RWE Aktiengesellschaft 
Der Vorstand 
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2024-11-27 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten 
und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter https://eqs-news.com 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  RWE Aktiengesellschaft 
              RWE Platz 1 
              45141 Essen 
              Deutschland 
Internet:     www.rwe.com 
 
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2039777 2024-11-27 CET/CEST

Bildlink: https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2039777&application_name=news&site_id=dow_jones%7e%7e%7e43f1f857-252a-44a4-bbde-f4a32f6a5492

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