EQS-CMS: All for One Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

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22.11.2024 / 08:16 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: All for One Group SE / Aktienrückkaufprogramm 
All for One Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 
2024-11-22 / 08:16 CET/CEST 
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten 
Verordnung (EU) 2016/1052 
Filderstadt, 22. November 2024 - Wie in einer Ad-hoc-Mitteilung am heutigen Tag angekündigt, hat der Vorstand der All 
for One Group SE (ISIN: DE0005110001) (die "Gesellschaft") am 21. November 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der 
Gesellschaft beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm über die Börse in Höhe von bis zu 7 Mio. EUR (ohne 
Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ("Aktienrückkaufprogramm 2024"). 
Der Vorstand macht dabei von der von der Hauptversammlung am 12. März 2020 erteilten Ermächtigung Gebrauch, in dem 
Zeitraum bis zum 11. März 2025 eigene Aktien über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von 10% des 
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben (die "Ermächtigung"). Dies entspricht 498.200 Aktien. 
Die Ermächtigung vom 12. März 2020 kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, durch 
Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Erfolgt der Erwerb der Aktien 
direkt über die Börse, darf gemäß der Ermächtigung der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das 
arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main für die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf 
Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. 
Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2024 können im Zeitraum vom 25. November 2024 bis zum 3. März 2025 insgesamt bis 
zu 100.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der 
Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, den Betrag von 7 
Mio. EUR zugewiesen. 
Die auf diesem Weg erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können vom Vorstand - jeweils mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats - zu allen nach den aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten Ermächtigung zulässigen 
Zwecken verwendet werden. 
Der Rückkauf der Aktien wird ausschließlich über die Börse im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen. 
Die Gesellschaft wird den Erwerb orientiert an den Vorgaben der Art. 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des 
Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) sowie den 
Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 - mit Ausnahme des Art. 2 Abs. 
1a) der Delegierten Verordnung - und auf Grundlage der Ermächtigung durchführen. Die Gesellschaft hat das 
Kreditinstitut, das mit dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft beauftragt ist, vertraglich verpflichtet, den Rückkauf 
im Einklang mit den oben genannten Regelungen durchzuführen. 
Die Aktien der Gesellschaft werden im Einklang mit den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 
2016/1052 erworben. Insbesondere dürfen nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 je 
Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf 
erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen 
täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. 
Das mit dem Rückkauf beauftragte Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien 
der All for One Group SE entsprechend Art. 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der 
Gesellschaft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. 
Das Aktienrückkaufprogramm 2024 kann durch die Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig jederzeit ausgesetzt, 
unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen oder endgültig beendet werden. 
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen 
des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am 
Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. 
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die 
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (all-for-one.com) im Bereich "Investoren" veröffentlichen und dafür 
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich 
bleiben. 
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2024-11-22 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten 
und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter https://eqs-news.com 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  All for One Group SE 
              Rita-Maiburg-Straße 40 
              70794 Filderstadt-Bernhausen 
              Deutschland 
Internet:     www.all-for-one.com 
 
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2036133 2024-11-22 CET/CEST

Bildlink: https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2036133&application_name=news&site_id=dow_jones%7e%7e%7ef1066a31-ca00-4e1a-b0a4-374bd7d0face

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