PTA-HV: 2invest AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

zur Gattung

03.03.2025 / 15:30 Uhr

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Heidelberg (pta/03.03.2025/15:30) - 2invest AG, Heidelberg

Wertpapier-Kenn-Nr.: A3H3L4 / ISIN: DE000A3H3L44

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Freitag, 11. April 2025, um 15:00 Uhr

in den Räumen von

Design Offices GmbH, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung der 2invest AG

ein.

I.             Tagesordnung 
                                                                                  Vorlage des festgestellten 
                                                                                  Jahresabschlusses der 2invest AG für 
                                                                                  das Geschäftsjahr 2024, des 
1.                                                                                Lageberichts der 2invest AG für das 
                                                                                  Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts 
                                                                                  des Aufsichtsrats für das 
                                                                                  Geschäftsjahr 2024 
Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
https://2invest-ag.com/finanzberichterstattung/ 
veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen 
werden unter der angegebenen Adresse auch während der Hauptversammlung zugänglich 
sein, während der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen und dort vom Vorstand 
und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist 
somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen. 
                                                                                  Vorlage und Erörterung des 
2.                                                                                Vergütungsberichtes für das 
                                                                                  Geschäftsjahr 2024 
Vorstand und Aufsichtsrat haben entsprechend § 162 AktG einen Vergütungsbericht 
für das Geschäftsjahr 2024 erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der 
Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer geprüft. Vergütungsbericht und Prüfvermerk 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
https://2invest-ag.com/corporate-governance/verguetungsbericht/ 
veröffentlicht. 
Der Vergütungsbericht ist in seinem vollen Wortlaut als Anhang zu 
Tagesordnungspunkt 2 in Abschnitt III. dieser Einladung abgedruckt. 
Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. § 120a Abs. 5 AktG 
nicht erforderlich. 
                                                                                  Beschlussfassung über die Entlastung 
3.                                                                                der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
                                                                                  das Geschäftsjahr 2024 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. 
Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2024 Herr Dr. Rainer 
Herschlein, Frau Eva Katheder und Herr Jochen Hummel. 
                                                                                  Beschlussfassung über die Entlastung 
4.                                                                                der Mitglieder des Vorstands für das 
                                                                                  Geschäftsjahr 2024 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung des Mitglieds des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 wie folgt Beschluss zu fassen: 
Herrn Hansjörg Plaggemars wird Entlastung erteilt. 
5.                                                                                Wahl des Abschlussprüfers für das 
                                                                                  Geschäftsjahr 2025 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer des 
Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 und des Konzernabschlusses für das 
Geschäftsjahr 2025 zu wählen, sofern die Aufstellung eines Konzernabschlusses 
nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein sollte. Dieser wird auch die 
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese 
erfolgen sollte. 
                                                                                  Beschlussfassung über die Billigung 
6.                                                                                des Vergütungssystems für die 
                                                                                  Mitglieder des Vorstands 
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten 
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder 
wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Die Bestimmung wurde durch das 
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz 
eingefügt und ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung 
von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 
stattfinden. Damit war in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
21. Juli 2021 erstmals eine Beschlussfassung über das Vergütungssystem 
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 29. April 2021 das 
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder unter Beachtung von § 87a Abs. 1 
AktG mit Wirkung zum 1. Mai 2021 beschlossen und soll nun unverändert für weitere 
maximal vier Jahre bestätigt werden unter Beachtung von § 120a Abs. 1 Satz 1 
AktG. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist über die 
Internetadresse 
https://2invest-ag.com/corporate-governance/verguetungsbericht/ 
verfügbar. 
Das Vergütungssystem wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein 
und im Anschluss an diese Hauptversammlung über unsere Internetseite für die 
Dauer von zehn Jahren zugänglich sein. 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu 
billigen. 
                                                                                  Beschlussfassung über die Billigung 
7.                                                                                des Vergütungssystems für die 
                                                                                  Aufsichtsratsmitglieder 
Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 
alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu 
fassen. Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst worden und gemäß § 26j Abs.1 Satz 
1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu 
beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden. 
Der Aufsichtsrat hat entschieden, die Vergütung des Aufsichtsrates gemäß den 
Vorgaben zur Entscheidung der Hauptversammlung vorzulegen. Die Höhe der Vergütung 
des Aufsichtsrats ist nach § 10 der Satzung der Gesellschaft von der 
Hauptversammlung festzusetzen. Hierüber hat zuletzt die Hauptversammlung vom 21. 
Juli 2021 beschlossen. 
Die vorgeschlagenen Vergütungsregelungen für die Aufsichtsratsmitglieder sind 
nachstehend dargestellt und über die Internetadresse 
https://2invest-ag.com/corporate-governance/verguetungsbericht/ 
verfügbar. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das unveränderte Vergütungssystem für die 
Mitglieder des Aufsichtsrates zu billigen und entsprechend § 10 der Satzung in 
Bestätigung des Beschlusses vom 21. Juli 2021 die Vergütung der Mitglieder des 
Aufsichtsrates festzusetzen wie folgt: 
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für jedes 
Geschäftsjahr ab Beginn des Geschäftsjahrs 2025 einschließlich - pro rata 
temporis - Euro 5.000,00 für das einzelne Mitglied und für den Vorsitzenden das 
Doppelte davon beträgt." 
                                                                                  Beschlussfassung über die 
                                                                                  Ermächtigung zum Erwerb und zur 
8.                                                                                Veräußerung eigener Aktien unter 
                                                                                  Ausschluss des Bezugs- und 
                                                                                  Andienungsrechts der Aktionäre 
Die ordentliche Hauptversammlung vom 17. Juni 2020 hat den Vorstand ermächtigt, 
eigene Aktien zurückzukaufen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 16. Juni 2025 und 
wurde teilweise ausgeschöpft. Um dem Vorstand nun erneut und weiterhin die 
Möglichkeit zu geben, eigene Aktien zurückkaufen zu können, soll die von der 
Hauptversammlung am 17. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien einschließlich der 
unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien aufgehoben werden und eine 
neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt werden. Dabei soll der durch 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnete Ermächtigungszeitraum von bis zu fünf Jahren 
ausgenutzt werden. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
a) Die von der Hauptversammlung am 17. Juni 2020 beschlossenen Ermächtigungen zum 
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- und 
Andienungsrechts der Aktionäre (TOP 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 
17. Juni 2020) einschließlich der Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des Andienungsrechts der 
Aktionäre (TOP 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 17. Juni 2020) werden 
mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 
10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund 
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen 
Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 
Prozent des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die 
Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem 
gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung der in lit. d), e) und f) 
genannten Zwecken, ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien darf nicht 
erfolgen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands und innerhalb der sich aus 
den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der 
Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot und auch unter 
Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre. Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb 
festlegen. 
(i) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Eröffnungsauktionspreise im 
XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen 
Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor 
dem Erwerb (" maßgeblicher Kurs") um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
nicht mehr als 10 % unterschreiten. Findet ein XETRA®-Handel in Aktien der 
Gesellschaft nicht statt, so bestimmt sich der maßgebliche Kurs aus dem 
Durchschnitt der Eröffnungsauktionspreise an derjenigen Börse, an der in diesen 
zehn Börsenhandelstagen die höchste Anzahl an Aktien der Gesellschaft in Summe 
gehandelt wurden. 
(ii) Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der gezahlte 
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie 
der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
(iii) Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot der 
Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor 
dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots. Das Kaufangebot kann 
weitere Bedingungen vorsehen. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines 
formellen Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktie der 
Gesellschaft gegenüber dem maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst 
werden. Im Falle der Anpassung wird auf den Durchschnitt der maßgeblichen Kurse 
an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung der 
Angebotsanpassung abgestellt. 
(iv) Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger Weise ist der 
maßgebliche Wert der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn 
Börsenhandelstagen vor dem Tag des Abschlusses des dem Erwerb zugrundeliegenden 
Vertrages. 
(v) Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung das Volumen 
des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte 
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
sowie eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter insoweit partiellem 
Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien 
vorgesehen werden. 
c) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der Hauptversammlung, auf der darüber 
beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 10. April 2030 
d) Der Vorstand wird ermächtigt, gehaltene eigene Aktien mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu 
anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
(i) Die Veräußerung der gehaltenen eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen. 
(ii) Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über die Börse 
vorgenommen werden, insbesondere gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von 
Unternehmen, Beteiligungen oder gewerblichen Schutzrechten oder zur Erfüllung von 
durch die Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumten 
Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen. 
(iii) Eine Veräußerung außerhalb der Börse ist insbesondere auch zulässig, sofern 
maximal Aktien, die 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar sowohl 
berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf 
den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung veräußert werden und die gehaltenen 
eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der 
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 
5 % (ohne Nebenkosten) unterschreitet. 
Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals gemäß dem vorherigen Satz ist der 
Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen 
entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer 
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen 
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit 
eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in allen Fällen dieses lit. d) 
ausgeschlossen. 
e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, eigene Aktien den Aktionären 
aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann 
in diesem Fall mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
Spitzenbeträge ausschließen. 
f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
aufgrund der Ermächtigung in lit. b) oder aufgrund einer früher erteilten 
Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Einziehung ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss zu verwenden. Die Ermächtigung zur Einziehung kann 
ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
Kapitalherabsetzung. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in diesem Fall die Fassung 
der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann abweichend davon 
bestimmen, dass die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des 
anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gem. 
§ 8 Abs. 3 AktG erfolgt. Der Vorstand wird in diesem Fall gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 
AktG zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
g) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung von aufgrund 
dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können ganz 
oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die 
Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre 
oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. 
II.           Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur 
              Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 

In Punkt 8 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben.

Die Hauptversammlung vom 17. Juni 2020 hat die Gesellschaft ermächtigt, im Zeitraum vom 17. Juni 2020 bis zum 16. Juni 2025 eigene Aktien bis zu höchstens 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung ist bis zum 16. Juni 2025 befristet. Die vorstehend genannte Ermächtigung soll aufgrund ihres zeitnahen Ablaufs aufgehoben werden. Durch die Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 17. Juni 2020 entfällt nicht nachträglich die Rechtsgrundlage der aufgrund dieser Ermächtigung bereits erworbenen und im Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien, da zum Zeitpunkt des Erwerbs die entsprechende Ermächtigung bestand und diese nicht rückwirkend aufgehoben werden kann. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung soll der Gesellschaft - unter Berücksichtigung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG - weiterhin den Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien ermöglichen.

Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt. In Fällen in denen dies im angemessenen Interesse der Gesellschaft liegt, soll der Vorstand bei Wahrung der Voraussetzungen des § 53a AktG das Andienungsrecht der Aktionäre ausschließen können.

Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen.

Weiterhin wird die Gesellschaft ermächtigt, gehaltene Aktien wieder zu veräußern. Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen.

Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können.

Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können.

Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, die gehaltenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Voraussetzung für diese Art der Verwendung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass die eigenen Aktien den Aktionären der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das an alle Aktionäre gerichtet ist und den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug angeboten werden. In einem solchen Fall kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die gehaltenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können.

Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr auch die jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die Verwendung des Erlöses, an.

Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.

III.          Anhang zu Tagesordnungspunkt 2 - Vergütungsbericht 

Der Vergütungsbericht lautet wie folgt:

"Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats der 2invest AG. Der Vergütungsbericht orientiert sich insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des deutschen Aktiengesetzes (AktG), insbesondere §162 AktG.

Der vorliegende Vergütungsbericht wurde gemeinsam vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Gesellschaft erstellt.

Rückblick auf das Geschäftsjahr

Die 2invest AG ist eine Beteiligungsgesellschaft, die sich auf Investitionen in Kapital- und Personengesellschaften mit einem guten Chance-/Risiko-Verhältnis konzentriert. Ihr Schwerpunkt liegt insbesondere im Bereich der Biotechnologie-, Life Science- und im Bereich Rohstoffe (Natural Resources) sowohl im Inland als auch im Ausland. Die Gesellschaft investiert derzeit sowohl in börsennotierte als auch in nicht-börsennotierte Wertpapiere mit einem gewissen Fokus auf junge Unternehmen. Investments erfolgen aufgrund der Bewertung des Chance-Risiko-Profils durch die 2invest AG. Dabei spielen neben finanziellen Indikatoren bei der Beurteilung von Beteiligungsmöglichkeiten auch nicht messbare Faktoren, wie z.B. Einschätzungen des Managements oder die Geschäftsidee eine Rolle.

Die 2invest AG hat im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn in Höhe von 22.159 TEUR (Vorjahr: 1.577 TEUR) erwirtschaftet und mit einer frei verfügbaren Liquidität, bestehend aus Kassen- und Bankbeständen sowie einem Geldmarktfonds von rund 27.015 TEUR (Vorjahr: 9.531TEUR) abgeschlossen.

Die 2invest AG investierte im Geschäftsjahr 2024 25,0 Mio. EUR als kurzfristige Anlage in einen Geldmarktfonds und zusätzlich weitere 16,2 Mio. EUR in verschiedene Wertpapiere in den Bereichen Biotechnologie / Life-Science, Natural Resources und sonstige Investments. Davon wurden 10,5 Mio. EUR als Darlehen an die 4basebio plc, Cambridge/UK, von denen 4,5 Mio. EUR, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, nach einer durchgeführten Kapitalerhöhung seitens 4basebio plc zurückgezahlt wurden. Rund 3,5 Mio. EUR flossen in zwei weitere strategische Investments im Bereich Biotechnologie / Life-Science und rund 2,0 Mio. EUR wurden im Bereich Natural Resources investiert. Gegenläufig wurden Desinvestitionen von rund 28,8 Mio. EUR getätigt.

Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand der 2invest AG war im Geschäftsjahr 2024:

Herr Hansjörg Plaggemars

Der Vorstand ist aktuell bis zum 31. Dezember 2025 bestellt.

Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2024:

Dr. Rainer Herschlein (seit 28. Januar 2021, Vorsitzender des Aufsichtsrats ab 3. Juni 2022) Rechtsanwalt, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Stuttgart/Deutschland Eva Katheder (seit 28. Januar 2021, stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats) Selbstständige Unternehmensberaterin, Bad Vilbel/Deutschland Jochen Hummel (seit 3. Juni 2022) Steuerberater, Heidelberg/Deutschland

In der Hauptversammlung vom 3. Juni 2022 wurden Herr Jochen Hummel und erneut Frau Eva Katheder sowie Herr Dr. Rainer Herschlein in den Aufsichtsrat gewählt, mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 entscheidet.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden. Damit war in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Juli 2021 erstmals eine Beschlussfassung über das Vergütungssystem vorgesehen. Die Vergütung des Vorstands wurde zuvor vom Aufsichtsrat individuell verhandelt.

Der Aufsichtsrat der 2invest AG beschloss am 29. April 2021 mit Wirkung zum 1. Mai 2021 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Das Vergütungssystem wurde von den Aktionären der 2invest AG in der Hauptversammlung am 21. Juli 2021 rückwirkend zum 1. Mai 2021 gebilligt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde in der Hauptversammlung am 12. Juni 2024 gemäß § 120a Abs. 5 AktG vorgelegt und erörtert.

Grundlagen und Zielsetzung

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab.

Verfahren

Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen vom Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.

Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat kann im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied festlegen. Richtschnur hierfür ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt.

Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Für den externen Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen im Geschäftsfeld Beteiligungsunternehmen zusammengestellt sind.

Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung der Vorstandsmitglieder zur durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der zuvor genannten Peer Group verglichen und auf Marktangemessenheit geprüft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Der Aufsichtsrat legt fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird.

Bestandteile des Vergütungssystems

Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung in Höhe von bis zu EUR 140.000,- p.a., welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Darüber hinaus können erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten in Form eines Bonus vereinbart werden.

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der erfolgsunabhängigen Festvergütung enthalten.

Für den Fall, dass keine erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart werden, besteht die Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu 100% aus erfolgsunabhängigen Komponenten (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen). Für den Fall, dass erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten vereinbart werden, soll sich die relative Verteilung zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen an nachfolgender Vorgabe orientieren:

Feste Vergütungsbestandteile (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen): 66 2/3% Variable Vergütungsbestandteile (Bonus): 33 1/3%

Die einzelnen Vergütungskomponenten setzen sich wie folgt zusammen:

Erfolgsunabhängige Komponenten

1.1.          Jahresfestgehalt 

Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt.

1.2.          Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen 

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen können insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen, die Zur-Verfügung-Stellung von Telekommunikationsmitteln, den Ersatz von Dienstreisekosten, einen an den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung orientierten Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit, Unfall und Tod enthalten.

Darüber hinaus besteht für die Mitglieder des Vorstands eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O Versicherung) mit einer Haftsumme von 5,0 Mio. EUR sowie einem Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG von 10% Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds. Die Versicherung verlängert sich jährlich.

1.3.          Betriebliche Altersversorgung 

Diese ist derzeit nicht vorgesehen.

Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Bonus)

Die Ziele für die Gewährung des Bonus sollen sich vornehmlich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientieren. Sie sollen sich insbesondere an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten. Hierbei ist eine Kombination aus finanziellen Kennzahlen, Milestones (projekt- oder unternehmensbezogen) und sogenannten "soft facts" zulässig. Jedoch ist auch eine Beschränkung auf einzelne Kategorien von Zielen zulässig.

Eine anteilige Zielerreichung kann vorgesehen werden. Der Zeitraum für die Zielerreichung soll zwischen einem und drei Geschäftsjahren betragen.

Festlegung der Maximalvergütung

Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung orientiert sich an den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten.

Die künftige Vergütungsstruktur soll für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung in Höhe von EUR 210.000,- inklusive etwaiger Bonuszahlungen vorsehen.

Zielvergütung des Vorstandsmitglieds im Geschäftsjahr 2024

Der Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied beinhaltet ausschließlich Festvergütungen, wie folgt:

Hansjörg Plaggemars:  72.000,- EUR p.a. 

Die Bezüge des Vorstands bestehen vollständig aus erfolgsunabhängigen Bestandteilen und beinhalten somit auch keine Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Sonstige Zuwendungen, wie z.B. KFZ oder ähnliches, werden ebenfalls nicht gewährt.

Der aktuelle Dienstvertrag des Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der Gesellschaft, gleich aus welchem Grund. Gesonderte Leistungen bei Ausscheiden sind im Dienstvertrag nicht vorgesehen.

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Laut § 10 der Gesellschaftssatzung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, die von der Hauptversammlung der Aktionäre festgelegt wird.

Grundlagen und Zielsetzung

Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der Gesellschaft ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.

Ist ein Aufsichtsratsmitglied nicht das gesamte Jahr lang im Amt, wird die Vergütung anteilig gezahlt.

Vergütung des Aufsichtsrats

Letztmalig beschloss die Hauptversammlung vom 21. Juli 2021, in Bestätigung des Beschlusses vom 28. Januar 2021, die Aufsichtsratsvergütung. Danach beträgt die fixe Vergütung des Aufsichtsrats jährlich für den Vorsitzenden TEUR 10 sowie für alle anderen Mitglieder je TEUR 5. Zusätzlich erhalten Aufsichtsratsmitglieder den Ersatz ihrer Auslagen. Die Aufsichtsratsvergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

Als Nebenleistung übernimmt die Gesellschaft die Prämien für eine D&O Versicherung (D&O Versicherung mit einer Haftsumme von 5,0 Mio. EUR).

Als Aufsichtsratsvergütungen wurden zum 31. Dezember 2024 folgende Vergütungen als Aufwand berücksichtigt:

Aufsichtsratsmitglied                                                          Vergütung 
Dr. Rainer Herschlein (Mitglied ab 28.1.2021; Vorsitzender ab 3.6.2022)        TEUR 10 (Vorperiode: TEUR 10) 
Eva Katheder (Mitglied ab 28.1.2021, stellvertretende Vorsitzende ab 3.6.2022) TEUR 5 (Vorperiode: TEUR 5) 
Jochen Hummel (Mitglied ab 3.6.2022)                                           TEUR 5 (Vorperiode: TEUR 5) 

Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats betrugen für das Geschäftsjahr 20 TEUR (Vorjahr: 20 TEUR). Im Geschäftsjahr ausgezahlt wurden 5 TEUR.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß §162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von 2invest AG, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.

Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses abgebildet.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Sollte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung ganz oder teilweise in einer anderen Periode erfolgt sein, wurde zur besseren Vergleichbarkeit der Vergütung die geschuldete Vergütung in den Perioden ausgewiesen.

Die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter und Vergütung dieser Arbeitnehmer umgerechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis hat sich wie dargestellt entwickelt.

I. Ertragsentwicklung

In TEUR        2020 
HGB            Delta 
in %           2021 
HGB            Delta 
in %           2022 
HGB            Delta 
in %           2023 
HGB            Delta 
in %           2024 
HGB            Delta 
in % 
Jahresergebnis 55.033 2.174% -1.889 -103% -21.034 -1.014% 1.577 107% 22.159 1.305% 

II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer

In TEUR                                      2020 Delta 
in %                                         2021 Delta 
in %                                         2022 Delta 
in %                                         2023 Delta 
in %                                         2024 Delta 
in % 
Ø Mitarbeiter bezogen auf Vollzeitäquivalent 1,0  -97%  0,9  -9% 0,6  -34% 0,58 -3% 0,70 20% 
Ø Gehalt berechnet auf Vollzeitäquivalent    79,0 147%  95,0 20% 90,0 -5%  83,1 -8% 90,1 8% 

III. Vorstandsvergütung

In TEUR20202021202220232024 
Art der VergütungFixVariabelAbgeltung OptionenGesamtDelta 
in %FixDelta 
in %FixDelta 
in %FixDelta 
in %FixDelta 
in % 
Hansjörg Plaggemars (ab 1. Dezember 2020)                 0                          72      72 0% 72 0% 72 0% 
Dr. Heikki Lanckriet (bis 30. Dezember 2020)              300 1.826 585   2.711 627% 0       0     0     0 
Von 2invest AG                                            120             120 
Von 4basebio Limited                                      180 1.826 585   2.591 
David Roth (ab 1. März 2017 bis 30. Dezember 2020)        217 1.188 439   1.844 588% 0       0     0     0 
Von 2invest AG1)                                          87              87 
Von 4basebio Limited2)                                    130 1.188 439   1.757 
Gesamt                                                    517 3.014 1.024 4.555 611% 72 -98% 72 0% 72 0% 72 0% 

1) 2invest AG, vormals: 4basebio AG, Expedeon AG, SYGNIS AG

2) 4basebio Limited, vormals: Expedeon Limited

IV. Aufsichtsratsvergütung

In TEUR20202021202220232024 
Art der Vergütung                                             fix variabel Summe %    fix %    fix %    fix %   fix % 
Dr. Rainer Herschlein (Mitglied ab 28.1.2021; Vorsitzender ab                         5        8   72%  10  27% 10  0% 
3.6.2022 ) 
Eva Katheder (Mitglied ab 28.1.2021)                                                  5        5   9%   5   0%  5   0% 
Jochen Hummel (Mitglied ab 3.6.2022)                                                           3        5   72% 5   0% 
Alexander Link (Mitglied ab 29.11.2020; Vorsitzender ab       2   0        2          10  390% 4   -57% 
15.1.2021 bis 3.6.2022) 
Joe Fernadez (Vorsitzender bis 15.1.2021; Mitglied bis        40  4        44    19%  1   -99% 0 
27.1.2021) 
Peter Llewellyn-Davies (Prüfungsauschussvorsitzender ab 
7.7.2017 bis 3.11.2020; stellv. Vorsitzender 1.12.2020 bis    29  3        32    7%   0   -99% 0 
27.1.2021) 
Hansjörg Plaggemars (Mitglied ab 9.7.2019 bis 29.11.2020)     18  2        20    100% 
Pilar de la Huerta (Vergütungsauschussvorsitzende; ab         25  3        28    4% 
7.7.2017 bis 3.11.2020) 
Dr. Trevor Jarman (Mitglied bis 3.11.2020)                    17  2        19    -5% 
Tim McCarthy (stellv. Vorsitzender bis 3.11.2020)             25  3        28    4% 
Gesamt                                                        156 17       173   7%   20  -88% 20  0%   20  0%  20  0% 

Sonstige Angaben gemäß § 162 AktG Abs. 1 AktG

Anzahl der dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen per 31. Dezember 2024:

Keine

Angaben, ob und wie im Geschäftsjahr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern:

Keine

Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands im Geschäftsjahr:

Keine. Die festgelegte Maximalvergütung wurde eingehalten.

Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 2 AktG

Angaben hierzu entfallen, da diese Sachverhalte im Geschäftsjahr 2024 nicht vorlagen.

Heidelberg, den 26. Februar 2025

Für den Vorstand

gez. Hansjörg Plaggemars

Für den Aufsichtsrat

gez. Dr. Rainer Herschlein als Vorsitzender des Aufsichtsrats für den Aufsichtsrat"

IV.           Weitere Angaben und Hinweis 
1.                                                                                          Gesamtzahl der Aktien und 
                                                                                            Stimmrechte 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung EUR 5.748.154,00. Es ist eingeteilt in 5.748.154 Stückaktien der 
Gesellschaft. Gemäß § 11 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Stückaktie 
grundsätzlich eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung 233.610 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der 
stimmberechtigten Aktien der 2invest AG zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt daher 5.514.544. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht. 
                                                                                            Voraussetzungen für die 
2.                                                                                          Teilnahme an der 
                                                                                            Hauptversammlung und die 
                                                                                            Ausübung des Stimmrechts 
                                                                                       Voraussetzungen für die 
a)                                                                                     Teilnahme an der 
                                                                                       Hauptversammlung die Ausübung 
                                                                                       des Stimmrechts für Aktionäre 
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die 
Anmeldung der Aktionäre bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher 
oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) 
bis spätestens am Freitag, 4. April 2025, 24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit 
("MESZ"), unter der Adresse 
2invest AG 
Ziegelhäuser Landstraße 3 
69120 Heidelberg 
oder per Telefax: +49 (0) 6221-64924-72 
oder per E-Mail unter: info@2invest-ag.com 
zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bei 
Namensaktien als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für 
das Teilnahmerecht des Aktionärs, der Namensaktien hält, sowie für die Anzahl der 
einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte aus 
Namensaktien ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung maßgeblich. 
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom Samstag, 5. April 2025, bis 
Freitag, 11. April 2025, (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung 
Freitag, 4. April 2025. 
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. 
Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei 
verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am 
Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist (siehe oben), kann eine 
Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben. 
Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG 
gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die 
ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, 
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar festzuhalten ist. Näheres 
regelt § 135 AktG. 
                                                                                                      Verfahren der 
b)                                                                                                    Stimmabgabe durch 
                                                                                                      einen 
                                                                                                      Bevollmächtigten 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen 
Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte 
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV.2.a) erforderlich. Nach erfolgter 
fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. 
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder 
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht 
nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der 
Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein 
Vollmachtsformular auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft angefordert 
werden und steht den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
https://2invest-ag.com/hauptversammlung/ 
zum Download zur Verfügung. 
Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen die nachfolgend 
aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung: 
2invest AG 
Ziegelhäuser Landstr. 3 
69120 Heidelberg 
Fax: +49 6221 64924-72 
E-Mail: info@2invest-ag.com 
Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
                                                                                                      Verfahren für die 
c)                                                                                                    Stimmabgabe durch 
                                                                                                      Briefwahl 
Nach § 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 11 Abs. 6 eine 
solche Ermächtigung. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, von dieser 
Ermächtigung Gebrauch zu machen und anstelle eines Stimmrechtsvertreters den Aktionären die 
Möglichkeit zu eröffnen, per Briefwahl abzustimmen. 
Aktionäre können deshalb ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben unter IV.2 
a) "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" 
genannten Voraussetzungen angemeldet sind. 
Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen 
können bis spätestens zum Donnerstag, 10. April 2025, 24:00 Uhr, ("Briefwahlfrist") postalisch, per 
E-Mail oder per Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Briefwahlformulars an 
die oben unter IV.2 a) "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts" genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Maßgeblich für die 
Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft 
wird das Briefwahlformular zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter 
https://2invest-ag.com/hauptversammlung/ 
ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung halten. Für den Fall, 
dass veröffentlichungspflichtige Gegenanträge (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 b)) oder ein 
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 a)) gestellt werden, 
wird die Gesellschaft das im Internet verfügbare Briefwahlformular zur Stimmabgabe um die 
zusätzlichen Abstimmungspunkte ergänzen. 
Die Gesellschaft empfiehlt daher, von der Möglichkeit zur Briefwahl erst nach Ablauf der Fristen für 
die Übermittlung von Gegenanträgen und Ergänzungsverlangen Gebrauch zu machen. 
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben Aktionärs hat die zuletzt eingegangene Erklärung 
Vorrang. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies 
im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
3.            Rechte der Aktionäre 
a)                                                                                                      Ergänzung der 
                                                                                                        Tagesordnung 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft bis Dienstag, 11. März 
2025, 24.00 Uhr MEZ, zugehen. Richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an den Vorstand unter 
folgender Adresse: 
2invest AG 
Vorstand 
Ziegelhäuser Landstr. 3 
69120 Heidelberg 
Deutschland 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 

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